1. Allgemeines, Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen liegen ausschließlich allen unseren Lieferungen zugrunde und gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Abgabe des Auftrags des Bestellers aufgrund unseres Angebotes, spätestens jedoch 14 Tage nach nicht widersprochenem Erhalt der Auftragsbestätigung, gelten unsere Bedingungen als angenommen.
Stehen unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen widersprechenden Bedingungen des Bestellers gegenüber, auch wenn sie nachträglich in Auftragsbestätigungen enthalten sein sollten, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Vertragsschlüsse kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Das Gleiche gilt für Nebenabreden jeder Art. Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung.
1.3 Ist der Besteller mit der vorstehenden Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich - binnen 7 Tagen - in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen.
1.4 Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag des Bestellers zurückzuweisen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
1.5 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von 1.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
1.6 Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Neben den vereinbarten Preisen ist die jeweilig gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vorzunehmen.
2.3 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
2.4 Die vorstehenden Zahlungskonditionen gelten nicht für Reparatur- und Mietrechnungen. Diese Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.5 Erfolgt keine Zahlung innerhalb der Zahlungsfristen, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
2.6 Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel entgegenzunehmen. Werden sie entgegengenommen, gelten sie erst mit der Einlösung als Zahlung. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2.7 Abnahme-Prüfzeugnisse nach DIN EN 10204-2.2 bzw. 3.1 können kostenfrei über das Werkszeugnisportal der FRANK GmbH abgerufen werden. Die manuelle Erstellung und Zusendung von Werkszeugnissen wird mit 30 € pro Auftragsposition berechnet und die Erstellung von Werkszeugnissen für Sonderbauteile nach Aufwand.
2.8 Überweisungen aus SEPA-Teilnehmerländern (z. Zt. die EU-Länder, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz) müssen als SEPA-Überweisung getätigt werden.
Bei SWIFT-Zahlungen trägt der Auftraggeber die Gebühren (OUR). Zusätzlich zu den Angaben von Absender und Empfänger ist als Zwischenbank im Feld 56a die DZ Bank AG, Frankfurt am Main, Deutschland, und der BIC-Code GENO DE FF anzugeben. In beiden Fällen müssen alle Zahlungen in EURO getätigt werden.
2.9 Für Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich der Kunde, gegen Aufstellung unserer Lieferscheine das Gelangen der Ware zu bestätigen (Gelangensbestätigung). Dies kann nach vorheriger Vereinbarung auch auf elektronischem Wege erfolgen. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Lieferung nachkommen, sind wir berechtigt, die aktuell in Deutschland gültige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Es obliegt dann dem Kunden, sich die gezahlte Umsatzsteuer im Zuge eines Umsatzsteuervergütungsverfahrens über seine Finanzbehörde zurückerstatten zu lassen.
3. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug, Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
3.1 Angegebene Lieferzeiten sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
3.5 Die gesetzlichen Rechte des Käufers vorbehaltlich Ziffer 6. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
Sollte die Ware über den vereinbarten Liefertermin hinaus bei uns gelagert werden, berechnen wir Lagerkosten, die sich wie folgt berechnen:
Ab der 9. Kalenderwoche nach dem vereinbarten Liefertermin 0,25% des Warenwertes pro Kalenderwoche
Ab der 13. Kalenderwoche nach dem vereinbarten Liefertermin 0,75% des Warenwertes pro Kalenderwoche
Höchstens berechnen wir aber Lagerkosten von insgesamt 10% des Warenwertes.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.7 PE-Rohre (extrudiert) liefern wir ab 7.500,00 EUR Netto-Warenwert frei Haus innerhalb Deutschlands. Sonstige Lieferungen erfolgen generell unfrei, pro Mischpalette erheben wir einen Zuschlag von 55,00 EUR netto. Bei Bestellungen unter 250 EUR Netto-Warenwert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 EUR netto.
3.8 Bei Warenrücknahme durch uns muss die retournierte Ware originalverpackt, in einem einwandfreien, wiederverkaufsfähigen Zustand sein, d. h. weder verschmutzt noch verkratzt und nicht älter als ein Jahr. Für die Rücknahme berechnen wir Wiedereinlagerungskosten in Höhe von mindestens 25 % des Warenwertes und eine Bearbeitungspauschale von 25 Euro. Die Rücklieferung hat nach Terminabstimmung frei an unser Lager unter Angabe unserer Auftrags- bzw. Rechnungsnummer zu erfolgen. Rohre und aus Rohr geformte und segmentierte Formteile, nicht mehr in der aktuellen Preisliste gelistete Ware sowie Warenrücksendungen unter 150,00 EUR Netto-Warenwert sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalte
4.1 Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wertsteigernde Be- und oder Verarbeitungen von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigen den Besteller nicht zu Ausgleichsansprüchen gegenüber uns.
4.3 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so dass unser Eigentum erlischt, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4.4 Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware), solange er sich nicht in Verzug befindet, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern. Dem Besteller ist untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Forderungen des Bestellers gegenüber Dritten bezüglich der Vorbehaltsware, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt dieser schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich gültiger Mehrwertsteuer) ab. Im Falle der Verarbeitung erfolgt die Abtretung in Höhe des anteilmäßigen Rechnungswertes.Wir nehmen die Abtretung an.
Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung und den Eigentumsvorbehalt offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Darüber hinaus ist der Besteller auch ohne Aufforderung hierzu verpflichtet, wenn ein Dritter seinerseits die Abtretung der Forderungen des Bestellers ihm gegenüber von seiner Genehmigung abhängig macht.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, jedem interessierten Dritten unseren Eigentumsanspruch, solange er rechtlich besteht, zur Kenntnis zu bringen und uns unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine Pfändung von dritter Seite vorgenommen werden sollte, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
4.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Unbeschadet dessen erfolgt die Eigentumsübertragung an den Besteller erst nach endgültiger Bezahlung des vollen Warenwertes und der eventuellen Nebenkosten, wie Fracht und Versicherung, bzw. bei Wechselkredit nach Einlösung des Wechsels. Eine Gewähr dafür, dass bei Nichtannahme oder Nichteinlösung des Wechsels dieser rechtzeitig protestiert wird, übernehmen wir nicht.
4.7 Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung der Ansprüche Dritten gegenüber offenzulegen.
4.8 Unabhängig von der vorstehenden Forderungsabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt) verpfändet der Besteller an uns seine Forderung gegenüber Dritten bezüglich der Vorbehaltsware, gleich aus welchem Rechtsgrund. Wir nehmen die Verpfändung an. Der Besteller bevollmächtigt und ermächtigt uns, die Verpfändung gegenüber Dritten anzuzeigen.
5. Gewährleistung und Mängelrüge
5.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen, trotz größter Aufmerksamkeit, ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Maßgeblich ist dabei der Eingang der Mängelrüge bei uns.
5.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte, trotz aufgewendeter Sorgfalt, die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
5.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.5 entsprechend.
5.7 Weitergehende oder andere als die hier in Ziffer 5. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
5.8 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Haftungsbeschränkung
6.1 Für Schäden haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) nach den zwingenden Regeln der Produkthaftung.
6.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
8.3 Erfüllungsort ist Wölfersheim.
8.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Darmstadt/Deutschland.
Stand: Februar 2024 AGRU-FRANK GmbH, Wölfersheim-Berstadt